Wer innerhalb der Europäischen Union verreist, ist auf der sicheren Seite. Denn die gesetzlichen Krankenkassen kommen in allen Mitgliedstaaten für Behandlungen bei einer akuten Erkrankung oder einem Unfall auf. Darüber hinaus gibt es weitere Länder, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Informationen hierüber bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).
Arztbesuch mit Krankenversicherungskarte
Wer im EU-Ausland und in einigen Nicht-EU-Ländern eine notwendige Behandlung in Anspruch nehmen muss, benötigt die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Diese befindet sich auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte. Die Krankenversicherung übernimmt in der Regel nur die Kosten für Leistungen, die einem gesetzlich Versicherten im jeweiligen Urlaubsland erstattet würden. Selbstbehalte und Zuzahlungen, die im Ausland üblich sind, müssen demnach privat bezahlt werden. Sollte der Arzt oder die Klinik die EHIC nicht akzeptieren, geht der Patient in Vorleistung und reicht die Rechnungen und Zahlungsbelege später zur Kostenerstattung bei seiner Krankenkasse in Deutschland ein.
Um die Lücken des gesetzlichen Versicherungsschutzes zu schließen, kann eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll sein. Besonders wichtig ist diese für einen möglichen Rücktransport, denn die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht getragen. Bei Reisen ins Nicht-EU-Ausland ist eine solche Versicherung obligatorisch. Wer regelmäßig ins Ausland fährt, sollte über eine dauerhafte Auslandsreisekrankenversicherung nachdenken.
Vorsicht bei der Arztwahl
Normalerweise zahlen die Krankenkassen nur Behandlungen durch Ärzte und Krankenhäuser, die im Krankenversicherungssystem des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Deshalb sollte man bei Empfehlungen vor Ort – beispielsweise durch Hotelmitarbeiter – aufmerksam sein. Manchmal empfehlen diese reine Privatärzte oder -kliniken, mit denen die Krankenkassen nicht abrechnen können.
Grundsätzlich ist es ratsam, sich schon bei der Urlaubsplanung über die Gesundheitsversorgung im Reiseland zu informieren. Touristen sollten immer die jeweilige Notrufnummer zur Hand haben. Praktischerweise gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die 112, die sowohl aus dem Fest- als auch aus dem Mobilfunknetz kostenlos erreichbar ist.
Krankheitstage zählen nicht zum Urlaub
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs im Ausland und wird arbeitsunfähig, zählen diese Tage nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 9) nicht zu den Urlaubstagen. Stattdessen gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Anders ist es, wenn ein Kind im Urlaub krank wird. Eltern haben dann keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage. Dies gilt sowohl für Inlands- als auch für Auslandsreisen.
AU-Bescheinigung muss deutsche Standards erfüllen
Angestellte, die bei einer Reise in einem EU-Staat erkranken, müssen ihrem Arbeitgeber innerhalb einer Woche eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen. Ferner müssen sie dem Arbeitgeber die voraussichtliche Krankheitsdauer und ihre Adresse am Aufenthaltsort unverzüglich mitteilen.
Wer sich bei Krankheit in einem Land ohne Sozialversicherungsabkommen aufhält, hat eine sogenannte Vorlagepflicht und muss die AU-Bescheinigung dem Arbeitgeber in Papierform zusenden. Eine im Ausland ausgestellte ärztliche Krankschreibung muss dem deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht entsprechen. Ferner müssen im Ausland erkrankte Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber und die Krankenkasse unverzüglich über ihre Rückkehr nach Deutschland informieren.
Bei Fragen Krankenkasse kontaktieren
Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem Land mit Sozialversicherungsabkommen auf, müssen die Beschäftigten sofort dem ausländischen aushelfenden Träger eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterleiten. Dieser informiert darüber die deutsche Krankenkasse, die wiederum dem Arbeitgeber eine schriftliche Mitteilung zukommen lässt.
Wer unsicher ist, sollte seine Krankenkasse anrufen. Die meisten Kassen haben ein eigenes Serviceangebot für Auslandsnotrufe und können ihre Versicherten mit landesspezifischen Informationen versorgen und bei Fragen zur Kostenübernahme oder korrekten Krankschreibung beraten.