Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) empfiehlt, sich vor einer Auslandsreise genau zu erkundigen, welche rechtlichen Bestimmungen für die Mitnahme von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten im jeweiligen Land gelten. Nur so kann man Probleme bei der Einreise am Zoll oder im Urlaubsland mit der Polizei vermeiden.
Grundsätzlich erlaubt – mit Einschränkungen
Generell ist es erlaubt, betäubungsmittelhaltige Arzneimittel ins Ausland mitzunehmen, um die eigene medizinische Versorgung sicherzustellen. Dies gilt natürlich nur, wenn die Medikamente von einem Arzt verschrieben worden sind. Einschränkungen gibt es auch bei der Menge: Patienten dürfen Arzneimittel nur für den persönlichen Gebrauch in einer „für die Dauer der Reise angemessenen Menge“ einpacken. Die Mitnahme ist in der Regel für eine Reisedauer von maximal 30 Tagen möglich.
Wer in einen Mitgliedstaat des Schengener Abkommens reist, benötigt eine ärztliche Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Das Dokument muss durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle vor Reiseantritt beglaubigt werden. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Reisende müssen das Dokument im Zielland stets mit sich führen.
Vor Reiseantritt gut informieren
Leider gibt es keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen außerhalb des „Schengen-Raums“, sodass die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes berücksichtigt werden. Reisende müssen sich also unbedingt vor Reiseantritt gut über die jeweiligen Regelungen informieren.
Wer eine (Fern-)Reise in ein Land außerhalb des Schengen-Raums plant, sollte sich vom Arzt auf jeden Fall eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen. Diese muss Angaben zur Wirkstoffbezeichnung und -menge, zu den Einzel- und Tagesdosierungen sowie der Dauer der Reise enthalten. Das Dokument sollte dem „Leitfaden für Reisende“ des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) entsprechen und muss ebenfalls von den oben genannten Stellen beglaubigt werden. Die Form der Bescheinigung ist nicht strikt vorgegeben.
Wer unsicher ist, kann sich bei Fragen an die zuständige diplomatische Vertretung des Reiselandes in Deutschland wenden. Hier erfährt man, ob das jeweilige Reiseland zusätzlich zur beglaubigten Bescheinigung Importgenehmigungen verlangt, die die Mitnahmemenge von betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln einschränkt oder sogar generell verbietet.
Sonderfall Cannabis
Einen Sonderfall stellt übrigens medizinisches Cannabis dar. Seit dem 1. April 2024 gilt es in Deutschland nicht mehr als Betäubungsmittel. Diese Regelung trifft aber auf viele andere Länder nicht zu, sodass Reisende dafür in der Regel weiterhin eine beglaubigte Bescheinigung benötigen.
Weitere Informationen und verschiedene Vordrucke hält das BfArM auf seiner Webseite bereit:
https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen-mit-Betaeubungsmitteln/_node.html